Seit Jahrhunderten gestaltet der Mensch die Landschaft und deren Lebensadern, die Gewässer. Da diese in einem entscheidenden Maß von ihrem näheren Umfeld abhängig sind, erlagen sie infolge der
Nutzungsintensivierung und der dadurch entstandenen Kulturlandschaft einer ständigen Veränderung. Sie wurden verlegt, verkürzt, begradigt und kanalisiert.
Die ökologische Funktionsfähigkeit vieler Gewässer verschlechterte sich dadurch. Gewässerbegleitende Biotope gingen verloren, was wiederum zu einem Rückgang des Artenspektrums in der
Gewässerflora und –fauna führte.
Die heutige Gewässerunterhaltung beschränkt sich nicht wie in der Vergangenheit auf den Erhalt eines ordnungsgemäßen Abflusses, um einen schnellstmöglichen Abfluss des Wassers aus der Landschaft
zu gewährleisten und eine intensive Landwirtschaft in den Auen zu ermöglichen. Sie umfasst auch die Pflege und Entwicklung dieses schützenswerten Lebensraumes (§28 WHG). Die Gewässer sind „so zu
bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete im
Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird“ (§1a WHG).
Diese gesetzlich verankerten Verpflichtungen führen dazu, dass bei der Gewässerunterhaltung neben den wasserwirtschaftlichen Belangen, wie der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen
Wasserabflusses, der Natur- und Artenschutzgedanke sowie die Bewirtschaftungsziele der EU-WRRL berücksichtigt werden müssen.
Im Siedlungsbereich sind nach wie vor Maßnahmen der herkömmlichen Gewässerunterhaltung notwendig. Die in den Gewässerrahmenplänen zur Zielerreichung aufgeführten Maßnahmen sind bei allen
Unterhaltungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Für die erheblich veränderten Gewässer, vor allem in den besiedelten Bereichen, gilt es, ein „gutes ökologisches Potential“ und einen „guten chemischen
Zustand“ zu erreichen.
Außerhalb der Ortschaften liegt der Schwerpunkt auf der Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktion des Gewässers. Da das Vorhandensein naturnaher Strukturen neben einer guten
Wasserqualität im Wesentlichen zum Erreichen eines „guten chemischen und ökologischen Zustands“ beiträgt, sind eigendynamische Entwicklungen in der freien Landschaft zuzulassen und zu initiieren.
Letztendlich werten Gewässer mit einem naturnahen Erscheinungsbild unsere (Kultur-) Landschaft auf und leisten einen wertvollen Beitrag zur Trinkwasserversorgung, dienen dem Hochwasserrückhalt
und bieten Lebensraum für viele bedrohte Arten.
Die Kommunen sind laut § 68 Abs.1 Punkt 2 (ThürWG) zur Unterhaltung der Fließgewässer zweiter Ordnung verpflicht. Die Planung, Durchführung und Finanzierung der Gewässerunterhaltung obliegt den
Gewässerunterhaltungspflichtigen. Seit 1997 unterstützt der Landschaftspflegeverband "Thüringer Grabfeld" e.V. die Kommunen bei der Erfüllung ihrer Pflichtaufgabe.
Der LPV hat derzeit 285 km Fließgewässer in der Betreuung. Die Unterstützung der Kommunen bei der Gewässerunterhaltung wurde in den Jahren zuvor über die einfache Mitgliedschaft geregelt. Da die
rechtlichen Rahmenbedingen mit der EU-WRRL präziser und daher die Konzepterarbeitungen bzw. Projektbeantragungen und -Umsetzungen umfangreicher wurden, war die fachliche Betreuung über die
Mitgliedschaft finanziell nicht mehr tragbar. Daher wird seit 2007 zusätzlich ein Betreuungsvertrag mit den Kommunen abgeschlossen.
Ziele der Verbandsarbeit in der Gewässerpflege:
Uferrandstreifenprogramm des KULAP
Um die Stickstoff- und Phosphoreinträge in Gewässer aus den ackerbaulich genutzten Flächen zu reduzieren, wurden im Rahmen des KULAP Agrarumweltmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Problematisch
ist, dass ausschließlich Ackerflächen in der Förderkulisse berücksichtigt wurden. Dies bedeutet, dass die Anlage eines Gewässerrandstreifens nur auf ackerbaulich genutzten Flächen
realisierbar ist, welche in den Nährstoffüberschussgebieten liegen.
Bei allen Maßnahmen der speziell auf den Gewässerschutz ausgerichteten Programmteile dürfen keine Anpflanzungen von Bäume und Sträuchern vorgenommen werden (würde zur Nichterfüllung der
Zuwendungsvorrausetzungen führen), was der Entwicklung eines naturnaher Gewässerrandstreifens entgegensteht.
Novelle §78 ThürWG (28.08.2009)
Mit der Novelle dieses Paragraphen soll eine Vereinfachung der Uferrandstreifenregelung bzw. deren Kontrollierbarkeit erzielt werden. Bisher musste ein Landwirt laut der alten Regelung des
ThürWG z.B. bei der Ausbringung der Düngemittel zu einem regelmäßig Wasser führenden Gewässer II. Ordnung einen Abstand von 5 m einhalten.
Laut §3 Abs. 7 der Düngeverordnung ist bei der Ausbringung generell ein Abstand von 3 m einzuhalten, beim Einsatz von Exakttechnik oder Geräten mit Grenzstreurichtung 1 m. Um
Missverständnisse vorzubeugen, wurde die Abstandsregelung für den landwirtschaftlichen Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatz im ThürWG geändert bzw. den Vorgaben der Düngeverordnung
angepasst - alle übrigen Regelungen zum Schutz der Ufer und des Uferbereichs blieben unberührt. Bei der Düngung wird die Breite des "Sicherheitsabstandes" zum Gewässer von 10 m bzw. 5 m auf 3
m (ggf. bei Präzisonsausbringetechnik 1 m) reduziert. Die einzuhaltenden Abstände richten sich beim PSM– Einsatz nach den Anwendungsbestimmungen des eingesetzten Pflanzenschutzmittels und
können zwischen 0 und 10 m variieren.
Die Novelle ist als nicht förderlich hinsichtlich der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie anzusehen. Sie erschwert die Schaffung eines Entwicklungsraumes (=Uferrandstreifen) und verhindert
die Verbesserung des defizitären chemischen und ökologischen Zustandes unserer Fließgewässer.
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